Umgangsrecht
Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) beschreibt den Anspruch eines minderjährigen Kindes auf den Umgang mit seinen Eltern. Es schließt auch den Anspruch jedes Elternteils auf den Umgang mit dem Kind ein. Maßstab des Umgangsrechts ist stets das Wohl des Kindes.
Ziel des Sorgerechts und des Umgangsrechts ist die Sicherstellung und Förderung des seelischen, geistigen und körperlichen Wohls des minderjährigen Kindes.
Das Sorgerecht ist jedoch vom Umgangsrecht zu unterscheiden :Ist ein Elternteil nicht sorgeberechtigt, hat das Kind trotzdem ein Recht auf Umgang mit diesem Elternteil. Umgekehrt steht das Umgangsrecht mit dem Kind auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu. Das Umgangsrecht soll dem Kind die Möglichkeit geben, eine tragfähige Beziehung zu dem anderen Elternteil aufzubauen und diesen in seinem Umfeld zu erleben.
Das Umgangsrecht zwischen dem minderjährigen Kind und einem Elternteil kann nur in besonders schwerwiegenden Fällen verweigert werden. Dazu gehört beispielsweise die körperliche und/oder seelische Misshandlung des Kindes oder Alkohol- und Drogensucht durch ein Elternteil, wodurch die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet werden kann.
Zeigt ein Kind nach der Trennung der Eltern zum Beispiel Verhaltensauffälligkeiten, reicht das ohne weiteres nicht aus, damit einem Elternteil das Umgangsrecht entzogen werden kann.
Will ein Elternteil dem anderen eigenmächtig und ohne eindeutige Beweise den Kontakt zu dem Kind verwehren, kann dies das Sorgerecht des handelnden Elternteils infrage stellen.
Grundsätzlich können getrennt lebende Elternteile einen individuellen Umgangsmodus festlegen. Die Ausgestaltung wird durch keine festgelegten Regeln bestimmt. Betreut etwa die Mutter das minderjährige Kind unter der Woche, hat diese nicht automatisch das Rech auf sogenannte „kinderfreie Wochenenden“.
Entscheidend sind die jeweiligen Lebensumstände. Darunter fallen zum Beispiel die Berücksichtigung von Arbeits- und Schulzeiten sowie die räumliche Konstellation (Wege zwischen den Wohnorten von Mutter und Vater).
Kommt es bei der Ausgestaltung des Umgangs zu keiner Übereinstimmung, wird in der Regel zunächst das Jugendamt hinzugezogen. Dieses soll die Elternteile dabei unterstützen, eine Umgangsregelung zu bestimmen, die dem Kindeswohl entspricht.
Findet keine Einigung der Eltern im Umgangsrecht statt und hat auch das Jugendamt keinen Erfolg bei der Vermittlung, kommt der Fall vor das Familiengericht. Dabei sollten beide Eltern einen Anwalt für Familienrecht beauftragen, um sich fachgerecht vor Gericht vertreten zu lassen.
Vor dem Familiengericht werden das Kind, die Eltern und das Jugendamt angehört. Sollte das Kind eine Zeit lang bei einer Pflegeperson gelebt haben, so hört das Gericht auch die Pflegeeltern an.
Bei Problemen bei der Gestaltung des Umgangsrechts sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.