Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (auch eheähnliche Lebensgemeinschaft genannt) beschreibt eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Beziehung zwischen Mann und Frau oder gleichgeschlechtlichen Partnern, die über eine normale Wohngemeinschaft hinausgeht. Voraussetzung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist ein eheähnliches Zusammenleben. Die Partner unterliegen jedoch nicht den Rechtsfolgen einer Ehe.
Nicht jedes Paar, dass sich eine Wohnung oder ein Haus teilt, lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, mitunter die Bereitschaft beider Partner, gegenseitige Verantwortung zu übernehmen und füreinander einzustehen. Ohne diese Eigenschaften lebt das Paar lediglich in einer Wohngemeinschaft (WG).
Leben bedürftige Menschen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, werden sie von dem Sozialhilfeträger wie Ehegatten behandelt. Bevor einer von ihnen Sozialleistungen empfangen kann, wird geprüft, ob der Lebenspartner in der Lage ist, für beide zu sorgen. Problematisch ist, dass keiner von beiden über einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch verfügt, sie sozialrechtlich aber als Bedarfsgemeinschaft gelten.
Obwohl eheähnliche Gemeinschaften so behandelt werden, als würden sie sich gegenseitig unterhalten, wenn einer von beiden Partnern bedürftig ist, genießen sie außerdem nicht die steuerrechtlichen Vorteile von Ehegatten.
In einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft liegt das Sorgerecht für gemeinsame Kinder bei der Mutter.
Die Kinder werden nur dann als leibliche Kindes des Vaters angesehen, wenn dieser die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter formell anerkennt. Kommt es zu einer Eheschließung der beiden leiblichen Eltern, entsteht damit automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Wird keine Ehe eingegangen, müssen Mutter und Vater vor dem Jugendamt eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben.
Beteiligte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können sich jederzeit ohne formelles Verfahren trennen. Die Auflösung des Haushalts und der gemeinsamen finanziellen Mittel erfolgt in der Regel eigenständig und/oder auf Grundlage des vereinbarten Partnerschaftsvertrags.
Die damit verbundenen Probleme werden häufig unterschätzt, denn es gilt das „Prinzip der Unverbindlichkeit“. Gerade wenn kein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen wurde, stehen viele Beteiligte nach langer nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne finanzielle Absicherung da, auch wenn sie z.B. wegen Betreuung gemeinsamer Kinder ihre Berufstätigkeit zurück gestellt haben. Nur der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB gibt eine gewisse Sicherheit, wenn die Kinder noch betreut werden müssen.
Es gibt keine Beteiligung an vom anderen Partner erworbenen Vermögen oder Rentenanwartschaften. Nur in engen Grenzen können Ausgleichsansprüche bei Investitionen in das Vermögen des Partners gefordert werden.
In einem Partnerschaftsvertrag können Vereinbarungen zwischen Paaren getroffen werden, die in einer nichtehelichen Gemeinschaft leben. Dieser muss im Gegensatz zum Ehevertrag nur dann von einem Notar beurkundet werden, wenn er Bedingungen und Verpflichtungen zur Übertragung von Grundstücken, Wohnungseigentum oder ein Schenkungsversprechen enthält.
Festgehalten werden können zum Beispiel Regelungen zu gemeinsamen Eigentum, Unterhalt, Vollmachten im Alltag und Vereinbarungen für eine Trennung (etwa wer im Falle einer Trennung aus dem Mietvertrag austritt).
Besonders wichtig sind Regelungen über finanziellen Ausgleich, wenn eine gemeinsame Immobilie gekauft oder in die Immobilie des Partners investiert werden soll.
Wir beraten Sie zu allen Fragen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.