Kindesunterhalt

Da Kinder und Jugendliche eine besondere Schutzwürdigkeit genießen, gilt für die Eltern eines minderjährigen Kindes die Versorgungs – und Unterhaltspflicht nach § 1612a BGB.

Der Anspruch auf Unterhalt setzt eine Bedürftigkeit des Kindes und die finanzielle Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern voraus. Dabei erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die tatsächliche Versorgung des Kindes.

Die Höhe des Unterhalts orientiert sich am Einkommen und der Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, der seinerseits durch den Selbstbehalt geschützt ist.

Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen als Existenzgrundlage verbleibt, sofern ihn die Höhe des rechnerisch zu leistenden Unterhalts  selbst bedürftig machen würde.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung der Eltern kann der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt für das Kind einfordern. Hierzu muß der andere Elternteil zur Auskunft über sein Einkommen oder zur Zahlung eines bestimmten Betrags aufgefordert werden.

Als Mindestunterhalt ist nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG der doppelte  steuerliche Kinderfreibetrag festgelegt.

Um den Kindesunterhalt zu berechnen, wird für gewöhnlich die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Der Kindesunterhalt ermittelt sich nach dem Alter des Kindes  und dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.

Dieses unterhaltsrelevante Einkommen  der Düsseldorfer Tabelle ist nicht mit dem steuerlichen Nettoeinkommen identisch! Unter anderem werden noch berufsbedingte Aufwendungen, Verbindlichkeiten, Altersvorsorge und der Mietwert einer selbstgenutzten Immobilie berücksichtigt.

Um den Mindestunterhalt für Minderjährige zu erwirtschaften, müssen die Eltern besondere Anstrengungen unternehmen, insbesondere bis 48 Wochenstunden arbeiten und auch ihr Vermögen einsetzen. Bekommt der betreuende Elternteil Kindergeld, kann der unterhaltspflichtige Elternteil den Tabellenunterhalt um die Hälfte des Kindergeldes kürzen.

Ist der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig, kann der betreuende Elternteil laut Unterhaltsvorschussgesetz, kurz UVG, einen Anspruch auf Unterstützung durch das Jugendamt geltend machen. Dem Unterhaltsvorschuss wird bei Antragstellung jedoch das Kindergeld abgezogen, sofern der volle Satz ausgezahlt wird.

War der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Vorschusszahlung jedoch zahlungsfähig und war das Ausbleiben des Unterhalts vorsätzlich oder fahrlässig, kann das Jugendamt den Betrag zurückverlangen.

Seit 2017 sind Jugendämter auch zur Unterstützung für Kinder bis zu 17 Jahren verpflichtet. Die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten wurde parallel dazu aufgehoben.

Im Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle sind Zahlungen für besondere Anlässe oder Ereignisse nicht enthalten, zum Beispiel Schulgeld, Kosten für Nachhilfe oder Schulfahrten. Solche Zahlungen müssen die Eltern anteilig im Verhältnis ihrer Einkommen übernehmen.

Wenn ein Kind das 18. Lebensjahr erreicht, erlischt zwar das Sorgerecht, jedoch nicht zwingend die Unterhaltspflicht. Beide Elternteile müssen, unabhängig davon, ob sie zusammen, getrennt oder geschieden leben, weiterhin Unterhalt zahlen.

Mit der Volljährigkeit ist der junge Erwachsene selbst für die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verantwortlich. Der Unterhaltsanspruch gilt nach §1610 Abs. 2 BGB bis zum Erreichen eines beruflichen Abschlusses, etwa für Auszubildende und Studenten bis zum Ende der Berufsausbildung oder des Studiums.

Der Unterhalt für Volljährige ist als Barunterhalt anteilig von beiden Elternteilen zu leisten und bezieht sich in der Regel nur auf die erste Ausbildung bzw. auf das erste Studium des Kindes. Dabei ist ein Studienwechsel innerhalb der ersten Semester zuzugestehen. Ein Student kann zusätzlich auch die Übernahme von Studiengebühren und der Krankenversicherungsbeiträge verlangen.

Bei allen Fragen zum Kindesunterhalt, insbesondere zur Berechnung, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

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