Elternunterhalt

Elternunterhalt (§ 1601 BGB) verpflichtet Kinder gesetzlich, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für ihre Eltern zu sorgen. Das gilt auch, wenn der Kontakt über einen längeren Zeitraum hinweg abgebrochen war. Auch wenn der Sozialhilfeträger anfangs zahlt, kann das Geld unter bestimmten Voraussetzungen später von den Kindern zurückverlangt werden.

Voraussetzung eines Anspruchs auf Unterhalt gegenüber den eigenen Kindern ist, dass die Eltern nicht selbst für Ihren Lebensunterhalt (incl. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim) sorgen können. Die finanziellen Mittel (Einkommen und Vermögen) der Eltern müssen aufgebraucht werden, bevor an die Kinder gerichtete Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Nicht eingeschlossen ist die „eiserne Reserve“, die von den Eltern zurückbehalten werden kann. Bei einem ledigen Elternteil beträgt diese 5000 €, bei verheirateten Paaren 10.000 €.

 

Voraussetzungen für Elternunterhalt sind also:

  • Bedarf des Unterhaltsberechtigten
  • Aktuelle Bedürftigkeit aufgrund der finanziellen Situation
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Eine Befreiung von der Unterhaltspflicht gilt selbst dann nicht, wenn Eltern und Kind über Jahrzehnte hinweg keinen Kontakt gehabt haben. Die Verpflichtung für den Unterhalt lässt sich nur in besonders schwerwiegenden Fällen aufheben, wie zum Beispiel aufgrund der eigenen groben Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen für das Kind.

Ob ein Kind oder mehrere Kinder für ihre Eltern Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von deren Einkommen und Vermögen ab. Die Unterhaltsansprüche der  eigenen Kinder  und Ehegatten sind allerdings vorrangig vor denen der Eltern.
Um den Unterhalt für die Eltern zu berechnen, wird zunächst der Selbstbehalt vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Dieser beträgt für eine Einzelperson  z.Z. 1.800 €. Der erhöhte Selbstbehalt für eine Familie beträgt 3.240 €. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhöht sich der Selbstbehalt unter bestimmten Voraussetzungen.
Darüber hinaus werden Positionen wie zum Beispiel andere monatlichen Einkünfte und Aufwendungen (etwa Kredite), berufsbedingte Aufwendungen, die Altersvorsorge mit in die Berechnung aufgenommen.
Das gesamte Vermögen der Kinder spielt ebenfalls eine Rolle. Dieses muss bis zu einer bestimmten Schongrenze für den Unterhalt ausgegeben werden. Eine selbstgenutzte Immobilie muss in der Regel nicht für den Elternunterhalt verwertet werden.
Schenkungen der Eltern an die Kinder, wie z.B. Grundstücke, müssen bis zu 10 Jahren nach Schenkung anteilig zurück übertragen werden.
Sind mehrere Kinder unterhaltspflichtig , haften sie anteilig für den Elternunterhalt. Die Geschwister, aber auch die bedürftigen Eltern sind einander zur Auskunft über Ihre Einkommens -und Vermögensverhältnisse verpflichtet, damit jeder Unterhaltspflichtige seinen Haftungsanteil berechnen kann.
Oft fordern die Sozialhilfeträger Kinder von älteren Menschen, die im Pflegeheim untergebracht sind, zur Auskunft über Einkommen und Vermögen auf. Auch hier besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft. Die Auskunft ist schwierig zu erteilen. Schon die Auskunft entscheidet mit über die Höhe des Unterhaltsanspruchs, da oft unterhaltsrelevant zulässige Abzugsmöglichkeiten von Laien übersehen werden.  Das Unterhaltseinkommen entspricht nicht dem steuerlichen Nettoeinkommen.
Bei Geschwistern wird den anderen Unterhaltspflichtigen im Rahmen der anteiligen Haftung vom Sozialhilfeträger  zwar mitgeteilt, wieviel man zu zahlen habe, aber die Auskünfte anderer Unterhaltsverpflichteter regelmäßig nicht zur Kontrolle weitergeleitet.

Wegen der vielfältigen Probleme bei der Auskunftserteilung und Berechnung sollten Sie sich als Unterhaltspflichtiger anwaltlich beraten lassen.

Unsere Expertin für Familienrecht

Hamm