Ehevertrag
Der Ehevertrag ist eine schriftliche Vereinbarung, in dem Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Ehe festlegen. Diese Regelungen können sowohl das Zusammenleben und die wirtschaftliche Gestaltung der Ehe während des Zusammenlebens der Ehepartner als auch die Rechtsfolgen einer eventuellen Scheidung betreffen.
Die Gestaltung der Ehe unterliegt weitestgehend der Privatautonomie, d.h. der individuellen Vorstellungen der Eheleute. Daher kann ein Ehevertrag grundsätzlich alle Bereiche der Ehe regeln, solange nicht gegen verbindliche Rechtsnormen oder die guten Sitten verstoßen wird.
Festgehalten werden können z.B. für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens Aspekte wie der Güterstand, die Beteiligung an der gemeinsamen Vermögensbildung während der Ehe, Beteiligungen der Eheleute am Familienunterhalt Gestaltung von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung, Ausgleichsansprüche für Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners. Für den Fall einer Scheidung kommen ehevertragliche Regelungen zum Zugewinnausgleich, die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung, Regelungen zum Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt und die Höhe der nachehelichen Unterhaltsansprüche in Betracht.
Ein Ehevertrag ist nur dann rechtswirksam, wenn er von einem Notar beurkundet wird. Eheverträge ohne notarielle Beurkundung machen den Vertrag formnichtig. Ein formnichtiger Ehevertrag ist nicht verbindlich, kein Ehepartner kann sich auf die Regelungen eines formnichtigen Ehevertrages berufen.
Wenn einzelne Regelungen im Ehevertrag im Nachhinein von einem Partner nicht mehr akzeptiert werden, kann er trotz notarieller Beurkundung diese eventuell anfechten. Deshalb enthält ein Ehevertrag meistens die Regelung, das bei Unwirksamkeit einer Klausel des Ehevertrags die übrigen Klauseln wirksam sein sollen.
Die Regelungen, die in einem Ehevertrag festgehalten werden, können individuell bestimmt werden. Dabei sind die Ehegatten im Rahmen verbindlicher Rechtsnormen und der guten Sitten an keine bestimmten Inhalte gebunden.
Üblicherweise gibt es folgende Kernbereiche die im Ehevertrag geregelt werden:
- Der Güterstand:
Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute haben alternativ dazu die Wahl zwischen Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Optional können die Eheleute auch die Zugewinngemeinschaft beibehalten und diese durch sinnvolle , auf Ihre individuellen Verhältnisse angepasste Regelungen ergänzen oder modifizieren Es kann auch festgehalten werden, dass Vermögen, das mit in die Ehe gebracht wurde (wie zum Beispiel Immobilien oder ein Erbe), im Falle einer Scheidung nicht zu dem Zugewinn zählt.
- Der Versorgungsausgleich:
Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung der Rentenansprüche, die währen der Ehezeit erworben wurden, für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Der Versorgungsausgleich kann ganz ausgeschlossen oder nur einzelne Rentenanwartschaften vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Auch die Vereinbarung von Abfindungszahlungen ist möglich.
- Der nacheheliche Unterhalt:
Beim nachehelichen Unterhalt kann die Höhe und die Dauer des Unterhalts bestimmt werden. Man kann aber auch z.B. Vereinbarungen zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit des haushaltsführenden Ehepartners, Abfindungszahlungen, oder andere Kompensationsleistungen aufnehmen. Werden Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt getroffen, sind diese meist nicht wirksam, da sich ein Ehepartner an einem Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht festhalten lassen muss. - Die Vermögensauseinandersetzung:
Neben der Regelung des Güterstandes kann man im Ehevertrag die Aufteilung gemeinsamen Vermögens nach der Scheidung regeln. Die Vermögensauseinandersetzung ist unabhängig von einem Anspruch aus Zugewinnausgleich und sollte immer unabhängig vom Güterstand im Ehevertrag berücksichtigt werden. Beispielsweise kann man vereinbaren, wer in einem gemeinsamen Haus bleibt und ob hierfür eine Ausgleichzahlung zu leisten ist oder eine Verrechnung mit anderen Vermögenswerten stattfinden soll.
Die Vereinbarungen zu diesen Regelbereichen in einem Ehevertrag sind als Regelungen auch Anspruchsgrundlagen und daher rechtswirksam und einklagbar. Regelungen zur Lebensgestaltung, die mit aufgenommen werden, sind dagegen bloße Absichtserklärungen und nicht einklagbar (zum Beispiel ob oder wie viele Kinder gewünscht sind).
In der Regel wird der Ehevertrag zwischen zwei Eheleuten vor Beginn der Ehe geschlossen. Das ist jedoch kein Muss. Es kann auch jederzeit nach der Eheschließung beschlossen werden, einen entsprechenden Vertrag aufzusetzen. Doch auch vor dem Abschluss eines Ehevertrags sind die Eheleute durch die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt für Ehepartner und Kinder, zum Versorgungsausgleich und dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft rechtlich geschützt.
Ein Ehevertrag ist zum Beispiel sinnvoll, wenn ein Partner über wesentlich mehr Vermögen verfügt als der andere (Diskrepanz-Ehe). Gleiches gilt auch für Selbstständige und Unternehmer, um zu verhindern, dass etwa der Ehepartner bei einer Scheidung vom Betriebsvermögen profitiert.
Besonders wichtig ist ein Ehevertrag, wenn ein Partner plant, in Vermögen oder Unternehmen des anderen zu investieren oder wenn ein Ehepartner im Betrieb des anderen mitarbeitet.
Ein Ehevertrag kann die Ehegatten schützen, die sich um Kinder kümmern und dafür in Ihrer Berufstätigkeit Nachteile hinnehmen. Andererseits kann er überhöhte oder langjährige Unterhaltsansprüche abwenden, vor allem bei deutlichen Einkommensunterschieden.
Der Ehevertrag kann Verluste im Versorgungsausgleich verhindern, beispielsweise bei Ausgleich von Beamtenpensionen oder Betriebsrentenansprüchen. Ein Ehevertrag kann auch sinnvoll sein, wenn beide Eheleute unterschiedliche Nationalitäten besitzen. So können etwaige nationale Rechte, die sich unterscheiden, eine Übereinstimmung finden.
Die anwaltliche Begleitung beim Abschluss eines Ehevertrages ist trotz verpflichtender notarieller Beurkundung sinnvoll, weil der Anwalt Interessenvertreter seines Auftraggebers und nicht wie der Notar neutral ist.
Der Anwalt kann deshalb bei der Beratung zur inhaltlichen Gestaltung des Vertrages die Positionen seines Auftraggebers in dessen Interesse formulieren.
Jeder Ehepartner sollte sich deshalb immer vor Abschluss eines Ehevertrages anwaltlich beraten lassen.