Abstammungsrecht
Das deutsche Abstammungsrecht beschäftigt sich mit der rechtlichen Zuordnung eines Kindes zu seiner Mutter und seinem Vater. Dabei spielt nicht nur die biologische Abstammung eine Rolle, sondern auch die rechtliche und die soziale Elternschaft. Dadurch fallen auch Adoptionsfälle unter das deutsche Abstammungsrecht.
Gemäß des Abstammungsrechts gibt es drei verschiedene Formen der Elternschaft: die biologische, rechtliche und soziale Elternschaft.
Die biologische Elternschaft ergibt sich aus der Blutsverwandtschaft zwischen einem Kind und seinen Eltern und die damit vorangegangene Zeugung durch die leiblichen Eltern.
Die rechtliche Elternschaft ist die Elternschaft vor dem Gesetz. Diejenigen, die die rechtliche Elternschaft tragen, besitzen auch das Sorgerecht und tragen entsprechende Rechte und Pflichten für das Kind. Die rechtlichen Eltern sind nicht immer die biologischen Eltern. Wird ein Kind adoptiert, haben die biologischen Eltern keine Rechte und Pflichten mehr für das Kind. Statt dessen sind die Adoptiveltern rechtliche Eltern.
Die soziale Elternschaft bezieht sich auf die verschiedenen Elternrollen, die Mütter und Väter für ein Kind übernehmen. Dazu gehören Rollen für die Pflege und Erziehung, die Ausbildung und die Förderung des Kindes. Soziale Eltern sind oft neue Partner eines leiblichen oder rechtlichen Elternteils, die das Kind aber nicht adoptiert haben.
In den meisten Familien nehmen Mutter und Vater die biologische, rechtliche und soziale Elternschaft ein.
Wenn eine verheiratete Frau während bestehender Ehe ein Kind bekommt, gilt die gesetzliche Vaterschaftsvermutung. In diesem Fall wird der Ehemann als biologischer und rechtlicher Vater des Kindes vermutet. Diese Vermutung schützt das Kind. Es soll grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden, das ein in der Ehe geborenes Kind das Kind des Ehemannes ist. Ist es jedoch nicht möglich, dass der Ehemann der biologische Vater des Kindes ist, kann die Vaterschaft angefochten werden. Eine Verpflichtung zur Anfechtung gibt es aber nicht. Eheleute können auch in Kenntnis der Tatsache, dass der Ehemann nicht der Kindsvater ist, bewusst für die gesetzliche Vaterschaft entscheiden. Das ergibt sich aus dem in Art. 6 II GG verankerten Schutz der Familie Deshalb hat der leibliche Vater (oder derjenige, der sich dafür hält) keine Möglichkeit, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
Wird das Kind außerhalb einer Ehe geboren, kann ein Mann die Vaterschaft mit Zustimmung der Kindsmutter anerkennen. Es kommt nicht darauf an, ob er tatsächlich der biologische Vater ist. Die Vaterschaftsanerkennung wird i.d.R. durch eine Urkunde vor dem Jugendamt erklärt, möglich ist aber auch eine notarielle Erklärung oder die Protokollierung in einem gerichtlichen Abstammungsverfahren. Die Erklärung muss bedingungslos und ohne Befristung erklärt werden und kann nur durch den Mann persönlich abgegeben werden.
Die Zustimmung der Mutter ist immer erforderlich und kann nicht gerichtlich eingefordert werden. Sie muss ebenfalls in einer öffentlichen Urkunde erteilt werden. Ausnahmsweise muss auch das Kind zustimmen, etwa wenn es volljährig ist.
Da das Verbot der doppelten Vaterschaft gilt, kann eine Vaterschaftsanerkennung nicht erfolgen, solange ein anderer Mann rechtlicher Vater des Kindes ist.
Mit Hilfe der Vaterschaftsanfechtung kann der rechtliche Vater vor Gericht einen Beschluss erwirken, wonach er nicht der biologische Erzeuger des Kindes ist. Dieser „Schein-Vater“ kann sich durch die Anfechtung seinen rechtlichen Pflichten, so auch der elterlichen Sorge und der Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Kind entziehen.
Auch der biologische Vater kann unter sehr engen Grenzen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten, wenn er glaubhaft macht mit der Kindsmutter zur Zeit der Empfängnis sexuellen Verkehr gehabt zu haben.
In der Regel holt ein Gericht ein Abstammungsgutachten ein, um die biologische Vaterschaft des Anfechtenden auszuschließen oder festzustellen.
Auch die Kindsmutter oder das Kind selbst können eine Vaterschaft anfechten.
Für alle Anfechtungsberechtigten gilt eine kenntnisabhängige Anfechtungsfrist von zwei Jahren, nach deren Ablauf eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Bei Fragen zur Abstammung oder Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.