Die Erbengemeinschaft
Begriff der Erbengemeinschaft
Der Verstorbene hinterlässt häufig nicht nur einen, sondern mehrere Erben oder setzt mehrere erben durch Testament oder Erbvertrag ein. Die gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft versuchen sowohl die unterschiedlichen Interessen der einzelnen Miterben als auch die Interessen der Nachlassgläubiger zu berücksichtigen. Die Vorstellungen einzelner Erben in der Erbengemeinschaft (will man die Erbschaft als Einheit erhalten und bewirtschaften oder möglichst bald und günstig verwerten) sind oft sehr gegensätzlich. Die Gläubiger des Erblassers dagegen wollen aus dem hinterlassenen Vermögen befriedigt werden, bevor es unter die Miterben verteilt oder verwertet wird.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat sich dazu entschieden, die Erbengemeinschaft als sog. Gesamthandsgemeinschaft zu regeln. Den Miterben steht deshalb nur ein ideeller Anteil an dem Nachlass als Ganzes zu, um die Verwaltung, Nutzung und Auseinandersetzung des Nachlasses interessengerecht ermöglichen. Deswegen kann der Miterbe über seinen Anteil am gesamten Nachlass, aber nicht über einzelne Nachlassgegenstände oder einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil daran verfügen. Als Konsequenz daraus ist der Nachlass Sondervermögen und wird bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht Teil des Vermögens des einzelnen Miterben. Auch wird das, was wegen eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für weggefallene Nachlassgegenstände beschafft wird, Teil des Nachlasses und nicht Vermögen des einzelnen Erben.
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist trotz der gesamthänderischen Verbundenheit der Miterben nicht rechtsfähig wie beispielsweise eine GbR oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Erbengemeinschaft soll gerade nicht dauerhaft an Rechtsverkehr teilnehmen, sondern ist auf Auseinandersetzung gerichtet. Zum Beispiel müssen daher in einem gerichtlichen Verfahren immer alle Miterben und nicht die Erbengemeinschaft verklagt werden
Verfügung des Miterben über seinen Anteil am Nachlass
Der Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass des Verstorbenen als Ganzes durch Übertragung, Verpfändung oder Nießbrauchbestellung verfügen, aber nicht über einzelne Gegenstände oder Rechte am Nachlass. Eine solche Verfügung über den Miterbenanteil muss immer notariell beurkundet werden. Von der Verfügung über den Miterbenanteil ist das einvernehmliche Ausscheiden eines Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung (sog. Abschichtung) zu unterscheiden. Will ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass an einen Dritten und nicht an einen Miterben verkaufen, steht den übrigen Miterben unter Umständen ein Vorkaufsrecht zu.
Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft
Besondere Probleme ergeben sich bei der Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft. Das Gesetz hat anders als im Gesellschaftsrecht keine klare Unterscheidung zwischen Geschäftsführung für die Erbengemeinschaft im Innenverhältnis und der Vertretung der Erbengemeinschaft im Außenverhältnis getroffen. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich zu, für Fälle sog. ordnungsgemäßer Verwaltung entscheidet jedoch die Stimmmehrheit, während ansonsten das Einstimmigkeitsprinzip vorherrscht. Ein Miterbe kann grundsätzlich allein Nachlassansprüche im Namen der Erbengemeinschaft aber auch nur für die Miterbengemeinschaft geltend machen, nicht für sich persönlich. Verfügungen (beispielsweise Veräußerung von Grundstücken) benötigen jedoch immer die Mitwirkung aller Miterben. Wir beraten Sie gern zur Verwaltung des Nachlasses durch die Miterbengemeinschaft sowohl zu Fragen im Innenverhältnis der Miterben untereinander als auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
Die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft
Grundsätzlich kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, es sei denn, die Miterben hätten etwas anderes vereinbart, es gäbe entgegenstehende Anordnungen des Erblassers oder die einzelnen Erbteile sind noch unbestimmt.
Die Durchführung der Auseinandersetzung kann durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen, wenn vom Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ansonsten durch Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben oder Auseinandersetzungsklage auf Zustimmung zu einem vom jeweiligen Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsplan. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, einen Antrag auf ein sog. Vermittlungsverfahren des Nachlassgerichts zu stellen.
Hat der Erblasser keine konkreten Anordnungen zur Auseinandersetzung getroffen und können sich die Miterben nicht auf einen Auseinandersetzungsvertrag einigen, muss die Auseinandersetzung nach gesetzlichen Regeln erfolgen. Danach sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, und dann der Rest des Nachlasses entweder in Natur oder durch Verkauf oder Teilung des Erlöses aufzuteilen. Dabei sind sog. Vorempfänge auszugleichen. Bei Fragen zur Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.