Das Testament
In einem Testament trifft der Erblasser Anordnungen für den Fall seines Versterbens. Häufig will der Testierende damit von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, indem er bestimmte Personen zu seinen Erben einsetzt, Anordnungen einer Vor- und Nacherbfolge trifft oder beispielsweise durch Vermächtnis und Auflagen einzelne Vermögenswerte bestimmten Personen zuwenden will. Im Testament kann auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geregelt werden, Bestimmungen über den Pflichtteil getroffen oder sogar versucht werden, einzelne Personen zu enterben. Darüber hinaus kann man in einem Testament auch frühere Verfügungen von Todes wegen widerrufen.
Nach der Bindungswirkung für den Erblasser unterscheidet man
- das Einzeltestament, welches der Erblasser uneingeschränkt widerrufen kann
- das gemeinschaftliche Testament mit dem Ehegatten, bei dem der Widerruf nur unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Ehegatten zu Lebzeiten des anderen zulässig und an eine besondere Form gebunden ist.
Nach Art und Weise der Testamentserrichtung unterscheidet man
- private Testamente, die vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind
- öffentliche Testamente vor einem Notar
- außerordentliche Testamente wie z. B. Nottestamente oder sog. Dreizeugentestamente.
Jeder, der ein Testament errichtet, muss testierfähig sein. Die Testierfähigkeit ist eine besondere Art der Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist fraglich, wenn ein Volljähriger wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.. In einem solchen Fall kann die Wirksamkeit des Testaments auch nicht von der Einwilligung eines Betreuers abhängig gemacht werden.
Jede Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) muss vom Erblasser persönlich errichtet werden. Der Erblasser soll die moralische Verantwortung für die Ausgestaltung der Erbfolge nicht aus der Hand geben dürfen. Er kann sich bei der Errichtung des Testaments beraten, sich aber bei der eigentlichen Errichtung des Testaments nicht durch einen Dritten vertreten lassen.
Das eigenhändige oder privatschriftliche Testament
Das privatschriftliche Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Der Erblasser muss den ganzen Test der Urkunde persönlich mit der Hand schreiben. Damit soll die Echtheit des Testaments nachprüfbar und aufgrund der individuellen Schriftzüge die Identität des Verfassers mit dem Erblasser feststellbar sein. Lediglich bei eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament formgerecht errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnet. Die Unterschrift des Erblassers soll wiederum ermöglichen, dass der Verfasser des Testaments zweifelsfrei festgestellt wird, aber auch klargestellt werden, dass es sich um eine abgeschlossene Erklärung handelt. Enthält das Testament also am Anfang den Namen des Erblassers und fehlt die Unterschrift, ist das Testament ungültig.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament kann nur vor einem Notar, ausnahmsweise auch vor einem Berufskonsul, errichtet werden.
In der Regel erklärt der Erblasser dem Notar, wie er sich den Inhalt seines letzten Willens vorstellt. Der Notar soll den Willen des Erblassers erforschen, den Sachverhalt klären, den Erblasser über die rechtliche Tragweite der Verfügung belehren und die Erklärungen des Erblassers klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Der Notar wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Gewissheit über die Person des Erblassers verschaffen und über dessen Testierfähigkeit.
Über die Errichtung des Testaments muss der Notar eine Niederschrift aufnehmen. Diese enthält die Bezeichnung des Notars und des Erblassers sowie die Erklärung des letzten Willens. Die Niederschrift wird dem Erblasser in Gegenwart des Notars vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und eigenhändig unterschrieben; auch der Notar unterschreibt die Niederschrift eigenhändig. Er soll außerdem veranlassen, dass das Testament in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
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