Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich kann von einem Ehegatten verlangt werden, dessen Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen hinzu gewirtschaftet hat.
Dieser Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt voraus, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann anlässlich der Beendigung der Ehe oder während der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen einer der Ehepartner vom anderen einen Zugewinnausgleich fordern.
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben beide Eheleute Alleineigentümer ihres Vermögens. Oft vermehren die Ehepartner während der Ehe ihr Vermögen (beispielsweise durch Anschaffung einer Immobilie, Zahlungen in eine Lebensversicherung oder eines Bausparvertrags etc.). Dann hat derjenige Ehepartner, welcher während der Ehe weniger Vermögen hinzugewirtschaftet hat, einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner.

Der Zugewinnausgleich wird bei Beendigung der Ehe durch Tod eines Ehegatten durchgeführt, indem der überlebende Ehegatte eine Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils mittels eines pauschalierten Zugewinnausgleichs von einem Viertel des Nachlasses erhält. Hinterlässt der verstorbene Ehegatte kein Testament, berücksichtigt das Nachlassgericht diese erhöhte Erbquote bereits bei der Erteilung des Erbscheins. Ansonsten sollte sich der überlebende Ehegatte rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlagungsfrist  von sechs Wochen nach Tod des Verstorbenen anwaltlich beraten lassen.
Anlässlich einer Scheidung muss der Ehegatte, welcher meint, während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs erworben zu haben, den anderen Ehegatten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs auffordern. Das Familiengericht regelt den Zugewinnausgleich nicht automatisch mit der Scheidung!
Oft will der vermögendere Ehepartner nicht freiwillig einen Zugewinnausgleich zahlen oder  wesentlich weniger, als sich der andere Ehepartner vorstellt. Deshalb sollte ein Fachanwalt für Familienrecht rechtzeitig außergerichtlich mit der Durchsetzung des Zugewinnausgleichs beauftragt werden.
Da beide Eheleute grundsätzlich Alleineigentümer ihres eigenen Vermögens bleiben, wird das Vermögen der Eheleute nicht mit der Scheidung untereinander aufgeteilt. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich soll deshalb nur dann einen Ausgleich schaffen, wenn der Vermögenszuwachs eines Ehegatten während der Ehe dem des anderen Ehegatten übersteigt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein Anspruch auf Geldzahlung.
Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten müssen zusätzlich zum Zugewinnausgleich geregelt werden.
Ausnahmsweise kann ein Zugewinnausgleichsanspruch auch vorzeitig vor Beendigung der Ehe eingefordert werden, etwa wenn Vermögen verschwendet wird oder die Ehegatten länger als drei Jahre getrennt leben.
In Gerichtsverfahren wegen der Durchsetzung eines Zugewinnausgleichs  herrscht Anwaltszwang. Es ist daher wirtschaftlich sinnvoll, einen Anwalt schon vor einem gerichtlichen Verfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zu beauftragen.

Jeder Ehegatte ist auf Aufforderung des anderen Ehegatten verpflichtet, Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens am Ende der Ehezeit und am Anfang der Ehe. Als Ende der Ehe gilt als Stichtag der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (oder die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch notarielle Vereinbarung oder familiengerichtlichen Beschluss). Am Anfang der Ehe gilt als Stichtag der standesamtlichen Hochzeitstag.
Die Auskunft der Eheleute muss absolut stichtagsgenau  und nach Möglichkeit durch Urkunden wie Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Verträge etc. belegt sein.
Wenn Sie zu einer Auskunft im Rahmen der Ermittlung des Zugewinnausgleichs aufgefordert worden sind, sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser wird Sie bei der Auskunftserteilung unterstützen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Auskunftserteilung sind streng und komplex. Spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrags hat ein Ehegatte einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung der Auskunft und die Vorlage entsprechender Belege. Bei unsorgfältiger Erteilung der Auskunft kann auch die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung durch den anderen Ehepartner verlangt werden.
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird für jeden Ehegatten  das Anfangsvermögen (standesamtliche Hochzeit) vom Endvermögen (Zustellung des Scheidungsantrags) abgezogen. wobei die Vermögenswerte im Anfangsvermögen zuvor mit dem Lebenshaltungskostenindex zum Stichtag Endvermögen hochgerechnet werden. So errechnet sich der Vermögenszuwachs während der Ehe für jeden Ehegatten.
Derjenige Ehegatte, der in der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftete als der andere, muss die Hälfte dieses Vermögenszuwachses an den anderen Ehegatten auszahlen. Man kann nicht die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände verlangen.
Oft gibt es unterschiedliche Vorstellungen über den Wert einzelner Vermögensgegenstände, beispielsweise ob eine Immobilie während der Ehezeit an Wert zugenommen hat. Auch deshalb sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Erbschaften, Schenkungen oder Zuwendungen von Eltern oder Verwandte eines Ehegatten, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, werden bei der Berechnung des Zugewinns wie Anfangsvermögen des betreffenden Ehegatten behandelt. Dieser privilegierte Vermögenserwerb soll nicht über den Zugewinnausgleich dem anderen Ehepartner zugute kommen.

Wenn die Ehegatten mit unterschiedlichen Vermögensverhältnissen in eine Ehe gehen, ist die Regelung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag sinnvoll. Ein solcher Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.
Im Ehevertrag kann ein anderer Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, beispielsweise die Gütertrennung. Bei Vereinbarung der Gütertrennung wird kein Zugewinnausgleich durchgeführt, egal aus welchen Gründen die Ehe endet. Auch die Erhöhung der Erbquote als pauschalisierter Zugewinnausgleich anlässlich des Todes eines Ehegatten ist damit ausgeschlossen.

Die Zugewinngemeinschaft kann auch beibehalten, aber Regelungen zur Berechnung des Zugewinnausgleichs getroffen werden (modifizierter Zugewinnausgleich). So beispielsweise  eine Immobilie bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen.
Sie sollten sich daher unbedingt anwaltlich beraten lassen, wenn ihr Partner den Entwurf eines notariellen Ehevertrags vorliegt, der Vereinbarungen zum Güterstand enthält.
Vereinbarungen zum Zugewinn können auch anlässlich der Trennung oder Scheidung in einer Vereinbarung getroffen werden. Diese Vereinbarung muss entweder notariell beurkundet oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden.
Mündliche oder schriftliche Absprachen der Ehegatten untereinander sind ohne notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung unwirksam. Wenn sich ein Ehegatte im Nachhinein an einer solchen individuellen Vereinbarung nicht festhalten lassen will, ist der andere Ehegatte ungeschützt.
Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Zugewinns und der mit der Auskunftserteilung und Berechnung verbundenen komplexen Fragen sollten Sie sich schon anlässlich der Trennung über Ihre Möglichkeiten informieren.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung erhalten Sie auch genaue Auskunft darüber, welches Vermögen im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Hier ist insbesondere eine genaue Abgrenzung zu während der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüchen erforderlich, da diese vom Familiengericht im Rahmen der Scheidung von Amts wegen bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. In einem gerichtlichen Verfahren über den Zugewinn gilt Anwaltszwang.

Unsere Expertin für Familienrecht

Hamm