Scheidung

Wollen die Ehegatten geschieden werden, muss einer der beteiligten Eheleute einen Rechtsanwalt mit der Stellung des Scheidungsantrags beauftragen. Der andere Ehegatte kann einen eigenen Scheidungsantrag stellen oder dem Antrag des anderen Ehegatten zustimmen.
Bei Stellung eines Scheidungsantrags ist die anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben, die bloße Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten kann auch ohne Anwalt erfolgen.

Grundsätzlich müssen die Eheleute ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung ausgesprochen wird. Die Trennung und das Trennungsjahr sind einzuhalten, auch wenn beide Eheleute einverständlich geschieden werden wollen.
Nur in absoluten Ausnahmefällen scheidet das Familiengericht vor Ablauf des ersten Trennungsjahres, wenn besondere Gründe in der Person oder dem Verhalten eines Ehegatten vorliegen. Die Gründe müssen schwerwiegend sein und für den anderen Ehegatten das bloße formelle „Verheiratetsein“ trotz räumlicher und wirtschaftlicher Trennung sowie weiteren Maßnahmen, insbesondere Gewaltschutzunerträglich machen.

Die weitaus häufigsten Scheidungen werden mit Ablauf des ersten Trennungsjahres beantragt. Man bezeichnet diese Scheidungen als einverständlich, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen.
Das bedeutet nicht, dass alle Rechtsfolgen der Scheidung mit Stellung des Scheidungsantrags einvernehmlich geregelt sein müssen.
Die so genannten. Scheidungsfolgesachen, also Ehegattenunterhalt und KindesunterhaltVersorgungsausgleichZugewinn und Vermögensauseinandersetzung müssen entweder außergerichtlich oder auf Antrag eines der Ehegatten mit Hilfe des Familiengerichts geregelt werden. Wenn die Eheleute sich über die regelungsbedürftigen Positionen verständigt haben, kann die Scheidung zwar schneller erfolgen. Es ist jedoch wirtschaftlich oft nicht sinnvoll, auf die Klärung eigener Rechtsposition zu verzichten, nur damit man schneller geschieden ist.
Bei allen Scheidungsfolgesachen mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Familiengericht vorgeschrieben.
Eine Möglichkeit zur Vermeidung eines langen Scheidungsverfahrens ist der Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung.

Stellt ein Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag und will der andere Ehegatte nicht geschieden werden (streitige Scheidung), stellt das Familiengericht nach Anhörung beider Beteiligter fest, ob die Ehe nach seiner Überzeugung zerrüttet ist und keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Nach dreijähriger Trennungszeit wird die Zerrüttung der Ehe gesetzlich vermutet.

Mit Rechtskraft der Scheidung ist die Lebensgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten grundsätzlich beendet.
Einige Beispiele:
Ansprüche auf Familienunterhalt oder Trennungsunterhalt bestehen nicht mehr.
Jeder Ehegatte muss sich selbst versichern, vor allem in der Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung. Vorsorglich sollte man sich bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen, bei denen bisherige Versicherungen vor Rechtskraft der Scheidung bestanden, erkundigen.
Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen nicht mehr.
Das Ehegattenerbrecht und der Pflichtteilsanspruch fallen weg.

Allerdings wirkt die  nacheheliche Solidarität und die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme noch eine gewisse Übergangszeit fort.
So können unter bestimmten Umständen Ansprüche auf Ehegattenunterhalt bestehen, beispielsweise bei Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder (Betreuungsunterhalt), Alter oder Krankheit oder wenn der eine Ehepartner trotz vollschichtiger Berufstätigkeit den eheangemessenen Lebensstandard aus eigenem Einkommen nicht erwirtschaften kann ( Aufstockungsunterhalt).
Zahlt ein Ehegatte dem anderen Unterhalt, ist dieser zur Mitwirkung bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung  (begrenztes Realsplitting) verpflichtet.

Wir beraten Sie individuell und diskret bei allen Fragen zur einer anstehenden Scheidung und vertreten Sie im Scheidungsverfahren und allen Scheidungsfolgesachen vor dem Familiengericht.

Unsere Expertin für Familienrecht

Hamm